Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die dem Auftraggeber von der Immobilienfirma übergebenen oder übersandten Angebote darf dieser nur für sich selbst verwenden. Unbefugte Weitergabe oder indiskrete Behandlung der Angebote oder Mitteilungen ziehen Schadensersatz in Höhe der Gesamtprovision nach sich.
  2. Die Immobilienfirma haftet nicht für die Richtigkeit der ihr von ihrem Auftraggeber gemachten Angaben. Sie schließt die Haftung für eventuelle Unrichtigkeit der ihr gemachten Angaben und für alle ihr nicht selbst bekannten Umständen aus.
  3. Falls dem Auftraggeber das zur Vorbereitung eines Vertragsabschlusses nachgewiesene Objekt schon bekannt ist, trägt er die Pflicht, dies der Immobilienfirma unverzüglich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, so wird er ihr gegenüber bei Vertragsabschluß dennoch im vollen Umfang provisionspflichtig.
  4. Provisionspflichtig sind folgende Geschäfte: Abschlüsse mit einem von der Maklerfirma nachgewiesenen Verkäufer, Vermieter, Verpächter (Grundstücks- oder Hauseigentümer), ohne Rücksicht auf ein bestimmtes Objekt innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß. Objektanschriften ohne Anschrift des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers sowie Ersatz-, Zusatz- bzw. Ergänzungsgeschäfte fallen ebenso darunter.
  5. Die Provisionspflicht besteht auch dann, wenn ein von unserem Angebot abweichender Vertrag zustande kommt.
  6. Die Provision ist bei Vertragsabschluß des nachgewiesenen oder vermittelten Objektes fällig. Sie ist allein vom Käufer, Pächter bzw. Mieter zu zahlen.
  1. Die Maklerprovision beträgt 5,95% aus dem Kaufpreis. Entspricht 5% aus dem Kaufpreis zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Fällig und verdient mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrags. Auch Objekte, die auf dem Wege der Zwangsversteigerung erworben werden, gehören dazu.
  2. Bei Abschluss eines gewerblichen Miet- oder Pachtvertrages die zweieinhalbfache Monatsmiete zzlg. Mehrwertsteuer. Sobald zusätzLIch zur Miete (Pacht) eine weitere Leistung vereinbart wird, wie z.B. Baukostenzuschuss, Darlehen, Mietvorauszahlungen, Warenübernahme, Inventar, wie übernahme sonstiger Verpflichtungen irgendwelcher Art, dann zusätzlich 5% zzgl. Mehrwertsteuer von dem entsprechenden Betrag. Die sogenannten üblichen Umlagen fallen nicht darunter.
  3. Wird ein durch die Tätigkeit der Immobilienfirma gemietetes (gepachtetes) Objekt (Grundstück,Haus, Geschäft, Wohnung) innerhalb von 5 Jahren nach dem Zustandekommen des Miet- (Pachtvertrag) vom Vermieter (Verpächter) gekauft, so sind die dafür zu zahlenden Maklergebühren bei Abschluss des Kaufvertrages unter Anrechnung der vorher für den Miet- (Pachtvertrag) entrichteten Maklergebühr fällig.
  4. Die Nichtausführung eines zustandegekommenen Vertrages (nachträgliche Wiederaufhebung, Anfechtung wegen Irrtum oder Rückgängigmachung aus jedwelchem Rechtsgrund) berührt den Provisionsanspruch nicht.
  5. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich abgefasst werden. Die teilweise Unwirksamkeit von Bedingungen berührt die Gültigkeit anderer Bedingungen nicht.
  6. Nebenabreden erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  7. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in jedem Fall der Geschäftssitz der Immobilienfirma.
  8. Es gilt das gesetzliche Bestellerprinzip bei allen Mietobjekten, die nicht einer gewerblichen Nutzung unterliegen.